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   LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11   

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https://dejure.org/2012,9872
LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11 (https://dejure.org/2012,9872)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11 (https://dejure.org/2012,9872)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2012 - 10 Sa 1086/11 (https://dejure.org/2012,9872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers; allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausspruch einer Kündigung; Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG; rechtzeitiges Weiterbeschäftigungsverlangen; Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 242, 275, 611, 613 BGB; Art. 1 und 2 GG; § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG
    Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers; allgemeiner Weiterbeschäftigungsan-spruch nach Ausspruch einer Kündigung; Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG; rechtzeitiges Weiterbeschäftigungsverlangen; Unmöglichkeit der Weiterbe-schäftigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines Kündigungsrechtsstreits

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines Kündigungsrechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1020/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Verletzung der Pflicht zur Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Im Anstellungsvertrag vom 08.11.1990 (Bl. 62 ff. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm), der eine Versetzungsklausel enthielt, heißt es unter anderem:.

    Die Firma A2 schloss mit ihrem Betriebsrat am 01.06.1992 eine Betriebsvereinbarung über die allgemeinen Arbeitsbedingungen (Bl. 288 f. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Zum 01.07.1994 trat bei der Fa. A2 eine weitere Betriebsvereinbarung vom 11.03.1994 (Bl. 298 d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) in Kraft.

    Zu diesem Zeitpunkt bestand bei der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Betriebsordnung, Sozialordnung und Urlaubsordnung (GBV-BSU) vom 01.07.2003 (Bl. 300 ff. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Aufgrund einer Anweisung per E-Mail des Mitarbeiters K1 vom 19.08.2009 (Bl. 426 ff. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) übertrug der Kläger seine Tätigkeiten beginnend mit dem Monat August 2009 auf die ehemalige Beklagte zu 2.

    Unter dem 16.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Bl. 892 f. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

    Im Beschluss der damaligen Gesellschafter der Beklagten vom 09.06.2010 (Bl. 691 d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) ist ausgeführt:.

    Mit Schreiben vom 26.02.2010 (Bl. 692 d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) hatte die Beklagte dem Mitarbeiter K1 mit Wirkung ab 01.02.2010 die Betriebsleitung für den Betrieb W3 und S2-O1 übertragen.

    Mit Schreiben vom 22.07.2010 (Bl. 694 d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) übertrug die Beklagte dem Mitarbeiter J1 mit Wirkung ab 01.07.2010 die Betriebsleitung für den Betrieb S2-O1.

    Mit Schreiben ohne Datum (Bl. 340 ff. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) hörte die Beklagte den Betriebsrat MSS-W3 zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an.

    Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 21.07.2010 (Bl. 5 ff. d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm).

    Mit Schreiben vom 29.07.2010 (Bl. 4 d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm), dem Kläger zugegangen am gleichen Tage, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 28.02.2011, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie weiterhin hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist bis zum 31.03.2011, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

    Mit weiterem Schreiben vom 29.07.2010 (Bl. 10 d. A. 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm) wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.08.2010 unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt.

    Mit der am 16.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage - 6 Ca 3686/10 Arbeitsgericht Dortmund = 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm - machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.07.2010 geltend und verlangte ferner die Unwirksamkeit der Freistellung sowie den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der ehemaligen Beklagten zu 2.

    Der Berufungskammer lagen auch die Akten des Kündigungsrechtsstreits 6 Ca 3686/10 Arbeitsgericht Dortmund = 10 Sa 1020/11 Landesarbeitsgericht Hamm vor.

  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris; BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - ZTR 1999, 516; BAG 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 563; APS/Koch, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 540; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 169; Trebeck NZA 2009, 513, 515 m.w.N.).

    Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris m.w.N.).

  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99

    Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz im Betrieb erst zu schaffen, um dem Weiterbeschäftigungsbegehren eines gekündigten Arbeitnehmers entsprechen zu können (BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 (unter II. 3. c) bb) der Gründe).

    In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass ein Betriebsrat mit einem Widerspruch nicht die mitbestimmungsfreie wirtschaftlich-unternehmerische Entscheidung, dass der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt, mit Hilfe des § 102 Abs. 3 BetrVG angreifen kann (BAG 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 (unter II. 4. der Gründe); APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 198; KR/Etzel, 10. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 164 m.w.N.).

  • LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1118/03
    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Ferner muss der Arbeitnehmer sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach der überwiegend vertretenen Auffassung unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie Widerspruch und Klageerhebung, spätestens aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend machen (LAG Hamm 28.04.1976 - 1 Sa 311/76 - DB 1976 1917; LAG München 17.12.2003 - 5 Sa 1118/03 - NZA-RR 2005, 312; APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 206; ErfK/Kania, a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 34; Fitting/Engels/-Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 25. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 6 m.w.N.).

    Die bloße Geltendmachung des allgemeinen Beschäftigungsanspruches bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist enthält für sich allein nicht das Weiterbeschäftigungsverlangen im Sinne des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG (LAG München 17.12.2003 - 5 Sa 1118/03 - NZA-RR 2005, 312).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliches Tätigwerden entsprechend seinem

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung mindestens dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsprozess ein obsiegendes Urteil erstreitet.
  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89

    Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris; BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - ZTR 1999, 516; BAG 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 563; APS/Koch, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 540; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 169; Trebeck NZA 2009, 513, 515 m.w.N.).
  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 310/99

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Grundsätzlich gilt nämlich im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen die sogenannte Zeitkollisionsregel, wonach die jüngere Betriebsvereinbarung die ältere ablöst, ohne dass es darauf ankommt, ob die bisherige Norm für den Arbeitnehmer günstiger war (BAG 15.11.2000 - 5 AZR 310/99 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 84; BAG 13.03.2007 - 1 AZR 232/06 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 32; BAG 15.04.2008 - 9 AZR 26/07 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 42 m.w.N.).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Zuwendung - Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris; BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - ZTR 1999, 516; BAG 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 563; APS/Koch, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 540; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 169; Trebeck NZA 2009, 513, 515 m.w.N.).
  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 34/03

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Sonderzahlungen

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare gesetzliche, tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind im Zweifel nämlich lediglich deklaratorisch gemeint (BAG 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254; BAG 12.03.2008 - 10 AZR 256/07 - Juris).
  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 604/02

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Wegfall einer übertariflichen Zulage - § 9 MTV

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
    Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck, dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrages wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind (BAG 18.11.2003 - 1 AZR 604/02 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 15).
  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 232/06

    Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden

  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 256/07

    Betriebsvereinbarung - Abfindung - Altersteilzeit

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 26/07
  • LAG Hamm, 28.04.1976 - 1 Sa 311/76
  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 344/98
  • BAG, 14.04.1999 - 4 AZR 189/98
  • LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1020/11

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Seit Dezember 2000 übte der Kläger seine Tätigkeit vereinbarungsgemäß aufgrund einer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Zusatzvereinbarung (Bl. 327 d. A. 10 Sa 1086/11 Landesarbeitsgericht Hamm) in seinem Home-Office in D1 aus.

    Der Berufungskammer lagen auch die Akten 6 Ca 192/11 Arbeitsgericht Dortmund = 10 Sa 1086/11 Landesarbeitsgericht Hamm vor.

  • LAG Düsseldorf, 10.06.2016 - 10 Sa 614/15

    Vollstreckungsabwehrklage; Unmöglichkeit; Beschäftigung

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf erkannt, dass der Arbeitsplatz nicht dadurch fortbestehe, dass die Tätigkeitsgebiete in der dort bisher vom Kläger geleiteten Abteilung auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f., juris; ebenso LAG München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 -, Rn. 45, juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 95, juris; LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris).

    Das Berufungsgericht folgt insoweit der von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 und den dort zitierten Fundstellen vertretenen Auffassung (LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris; LAG München, Urteil vom 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 99, juris; wohl auch BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f.).

  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 8 Sa 1216/13

    Versetzung - Direktionsrecht - AGB-Kontrolle

    Das gelte auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; ebenso LAG München 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 zitiert nach Juris; LAG Hamm 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 - zitiert nach Juris).
  • ArbG Bocholt, 11.10.2019 - 2 Ca 361/19

    Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen einer wirksamen

    Die Kammer musste nicht entscheiden, ob er spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (so LAG Hamm, Urt. v. 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11 unter Bezugnahme auf LAG Hamm 28.04.1976 - 1 Sa 311/76 - DB 1976 1917; LAG München 17.12.2003 - 5 Sa 1118/03 - NZA-RR 2005, 312; APS/Koch, a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 206; ErfK/Kania, a.a.O., § 102 BetrVG Rn. 34; Fitting/Engels/-Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 25. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 6 m.w.N.) geltend gemacht werden muss oder ob auch eine Geltendmachung am ersten Tag nach Ablauf der Frist ausreichend ist (so BAG, Beschluss vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99).

    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (LAG Hamm Urt. v. 2.3.2012 - 10 Sa 1086/11 unter Bezugnahme auf BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris; BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - ZTR 1999, 516; BAG 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - ; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 563; APS/Koch, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 540; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 169; Trebeck NZA 2009, 513, 515 m. w. N.).

  • LAG Hamm, 29.11.2019 - 16 Sa 172/19

    Beschäftigungsanspruch, freie unternehmerische Entscheidung, Unmöglichkeit

    Sie ist - mit Ausnahme offenbar sachwidriger, missbräuchlicher oder willkürlicher Maßnahmen - hinzunehmen und führt daher ebenfalls zur Unmöglichkeit der Leistung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 Sa 614/15 _; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -).
  • ArbG Mönchengladbach, 20.03.2019 - 6 Ca 2593/18

    Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebsstilllegung nach § 15 IV

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Kammer dahinstehen lassen, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers darüber hinaus wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist und ob der Kläger seine Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG rechtzeitig und hinreichend deutlich begehrt hat (vgl. zu diesem Problemkreis LAG Hamm v. 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11, Rn. 107 ff., juris).
  • ArbG Hagen, 16.07.2019 - 4 Ca 391/19
    Diese können sich, da persönliche bzw. verhaltensbedingte Gründe auf Seiten der Arbeitnehmer vorliegend nicht in Betracht kommen, auch aus wirtschaftlichen Gründen oder der tatsächlich fehlenden Möglichkeit zu Beschäftigung ergeben (vgl. APS-Koch, 5. Aufl., § 102 BetrVG, Rdnr. 240; LAG Hamm, Urt. v. 02.03.2012, - 10 Sa 1086/11-, juris, Stahlhacke/Preis/Vossen, 11. Aufl., § 6, Rdnr. 2263).
  • ArbG Hagen, 10.07.2019 - 3 Ca 218/19
    Das heißt, da persönliche und verhaltensbedingte Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegend nicht in Betracht kommen, können sich hier gegen eine Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses sprechende Umstände auch aus wirtschaftlichen Gründen oder der tatsächlich fehlenden Möglichkeit zur Beschäftigung ergeben (LAG Hamm, Urteil vom 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11 - juris; APS-Koch, 5. Aufl., § 102 BetrVG, Rdnr. 240).
  • ArbG Essen, 09.04.2015 - 5 Ca 3501/14

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation auf

    Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich, was nicht nur gelte wenn die bisherigen Aufgaben entfallen, sondern auch, wenn die Aufgaben durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG v. 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - juris; LAG München v. 18.08.2011 - 2 Sa 62/10 - juris; LAG Hamm v. 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11 - juris).
  • ArbG Hagen, 03.07.2019 - 2 Ca 195/19
    Diese können sich, da persönliche bzw. verhaltensbedingte Gründe auf Seiten der Arbeitnehmer vorliegend nicht in Betracht kommen, auch aus wirtschaftlichen Gründen oder der tatsächlich fehlenden Möglichkeit zu Beschäftigung ergeben (vgl. APS-Koch, 5. Aufl., § 102 BetrVG, Rdnr. 240; LAG Hamm, Urt. v. 02.03.2012, - 10 Sa 1086/11-, juris, Stahlhacke/Preis/Vossen, 11. Aufl., § 6, Rdnr. 2263).
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